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Gemeindeschule Schwyz

  • Herrengasse 37
    Postfach 550
    6431 Schwyz
Öffnungszeiten
  • Montag bis Freitag

    8.30 – 11.30 Uhr
    13.30 – 16.30 Uhr

Inhalt

Eltern ABC

Zugehörige Objekte

Eltern können sich für Auskünfte oder eine Gesprächsvereinbarung telefonisch bei der Abteilung Schulpsychologie melden (Tel. 041 819 19 55). Bei einer Anmeldung durch die Schule oder den Kindergarten braucht es die schriftliche Einwilligung der Eltern.

Abteilung Schulpsychologie Kanton Schwyz

Unvorhersehbare Absenzen
Sollte Ihr Kind nicht am Unterricht teilnehmen können, benachrichtigen Sie bitte die Klassenlehrperson unter Angabe des Grundes über die Elternkommunikations-App (PUPIL Connect).

Jokerhalbtage
Eltern von Kindergarten- und Primarschulkindern haben jedes Schuljahr Anspruch auf vier Jokerhalbtage, an denen sie ihre Kinder eigenverantwortlich vom Unterricht befreien können. Tragen Sie die Jokerhalbtage mindestens drei Werktage im Voraus in der Elternkommunikations-App (PUPIL Connect) ein. Für den während dieser Zeit versäumten Unterrichtsstoff sind die Eltern oder die Kinder selbst verantwortlich.
 
Ausnahme
Jokerhalbtage werden nicht bewilligt:
- in der ersten Schulwoche nach den Sommerferien
- in der letzten Schulwoche vor den Sommerferien
- während Schulverlegungen und Projektwochen
- bei verspäteter Einreichung
 
Voraussehbare Absenzen / Dispensgesuche
Für vorhersehbare Abwesenheiten von Schülerinnen und Schülern ist ein Dispensgesuch durch die Erziehungsberechtigten erforderlich.
 
Je nach Dauer der Absenz gelten folgende Regelungen:

für 1 Tag* 

Das Dispensgesuch (ohne Formular) ist frühestmöglich über die Elternkommunikations-App der Klassenlehrperson einzureichen. Die Klassenlehrperson entscheidet.
Bei ablehnendem Entscheid ist die Schulleitung die Rekursinstanz.
für 2 bis 5 Tage*
Das Formular Dispensgesuch mit entsprechenden Beilagen ist mindestens 2 Schulwochen im Voraus der Klassenlehrperson einzureichen. Die Schulleitung des Schulorts entscheidet.
Bei ablehnendem Entscheid ist der Rektor die Rekursinstanz.
ab 6 bis 10 Tage*
Das Formular Dispensgesuch mit entsprechenden Beilagen ist mindestens 2 Schulwochen im Voraus der Klassenlehrperson einzureichen. Der Rektor entscheidet in Rücksprache mit der zuständigen Schulleitung.
Bei ablehnendem Entscheid ist der Schulrat die Rekursinstanz.
ab 11 Tage*
Das Formular Dispensgesuch mit entsprechenden Beilagen ist mindestens 4 Schulwochen im Voraus dem Rektor einzureichen. Der Schulrat entscheidet mit Einbezug der Empfehlungen der Klassenlehrperson und Schulleitung.
Bei ablehnendem Entscheid ist der Regierungsrat die Rekursinstanz.
Ausnahme
Die Zuständigkeit für die Gewährung einer Dispens vor oder nach Schulferien sowie an sogenannten "verlängerten Wochenenden" wie beispielsweise Auffahrt liegt ausschließlich beim Rektor. Ein entsprechendes Gesuch samt Beilagen muss in diesem Fall 4 Schulwochen im Voraus direkt beim Rektor eingereicht werden.
* Anzahl Schultage; ohne schulfreie Tage.
 
Wird ein Dispensgesuch unvollständig, verspätet eingereicht oder ohne nachvollziehbare Begründung vorgelegt, kann es abgelehnt werden. Es ist in jedem Fall erforderlich, dem Gesuch aussagekräftige Dokumente beizufügen.
 
Dispens für talentierte Schülerinnen und Schüler

Eltern von besonders talentierten Kindern können eine wiederholte Befreiung vom Unterricht zur Talentförderung beim Bildungsdepartement, Amt für Volksschulen und Sport, mit dem Formular „Antrag zur Freistellung von Talenten vom Unterricht“ beantragen. Das ausgefüllte Antragsformular sollte zusammen mit den erforderlichen Unterlagen so früh wie möglich, jedoch spätestens vier Wochen vor der ersten  Abwesenheit,  bei der  Klassenlehrperson eingereicht werden. 

Empfehlung für die Freistellung von talentierten Schülerinnen und Schülern vom Unterricht der Volksschulstufe

Antrag zur Freistellung vom Unterricht

Name
Dispensgesuch (PDF, 54.79 kB) Download 0 Dispensgesuch
Richtlinien Dispensationen (PDF, 85.21 kB) Download 1 Richtlinien Dispensationen

Eltern, SpielgruppenleiterIn, Kindergartenlehrperson, Lehrperson, HeilpädagogIn, LogopädIn, Kinder­ärztIn oder PsychologIn melden das Kind für die Psychomotorik-Abklärung an. Die Anmel­dung eines Kindes erfolgt nur mit dem Einverständnis der Eltern. In der Abklärung der Psychomotorik-TherapeutIn soll das Kind möglichst ganzheitlich erfasst werden. Sie umfasst Beobachtungen des Kindes in freien und strukturierten Spiel- und Be­wegungssituationen sowie Gespräche mit dem Kind, den Eltern und weiteren Personen sei­nes Umfeldes.

Zur Psychomotorik-Therapiestelle

 

Name
Anmeldeforumlar Psychomotorik-Therapiestelle (PDF, 392.26 kB) Download 0 Anmeldeforumlar Psychomotorik-Therapiestelle
Name
Präsentation Infoanlässe (PDF, 490.81 kB) Download 0 Präsentation Infoanlässe
Erziehungsberechtigte Beurteilungsreglement (PDF, 395.22 kB) Download 1 Erziehungsberechtigte Beurteilungsreglement
Erziehungsberechtigte Elemente ganzheitliche Beurteilung (PDF, 598.27 kB) Download 2 Erziehungsberechtigte Elemente ganzheitliche Beurteilung
Vollzugsvorschriften zum Beurteilungsreglement (PDF, 163.15 kB) Download 3 Vollzugsvorschriften zum Beurteilungsreglement

Die Gemeinde Schwyz besitzt 5 verschiedene Schulbibliotheken. Jede Schulanlage verfügt über eine Kinder-/Jugendbibliothek für ihre Schülerinnen und Schüler und deren Lehrpersonen.
Das Angebot besteht aus Bilder- und Jugendbüchern, Belletristik, Comics und Sachbüchern. Die Buchausleihe ist kostenlos. Die Bibliotheken sind täglich geöffnet und können während der Unterrichtszeit von den Lehrpersonen und den Schulklassen benutzt werden.

Blockzeiten

Für alle Primarschülerinnen und Primarschüler und Kindergartenkinder gelten am Vormittag die gleichen Schulzeiten:

08.00 bis 11.20 Uhr mit einem Unterbruch von 20 Minuten Pause um 09.30 Uhr.

Für die Kindergartenkinder besteht am Morgen eine Empfangszeit von 20 Minuten (08.00 bis 08.20 Uhr).

Das Alternieren findet nur an Nachmittagen statt. Alterniert werden kann in den ersten beiden Klassen der Primarstufe.

 

 

Name
Blockzeiten (PDF, 54.08 kB) Download 0 Blockzeiten

Kindergarten (neuer Stichtag ab Schuljahr 2021/2022)

Der Kantonsrat hat entschieden, den Stichtag für den Eintritt in den obligatorischen Kindergarten im Volksschulgesetz (VSG) zu ändern und gleichzeitig den Spielraum für Sie als Erziehungsberechtigte zu vergrössern. Neu gilt: Jedes Kind, das am 31. Mai das 5. Altersjahr zurückgelegt hat, besucht im nächsten Schuljahr den obligatorischen Kindergarten.

Bei Kindern mit Geburtstag zwischen dem 1. April und dem 31. Juli haben die Erziehungsberechtigten ergänzend folgende Möglichkeiten:

  • Vollendet Ihr Kind vom 1. Juni bis 31. Juli das 5. Altersjahr, ist es zum vorzeitigen Schuleintritt berechtigt.
  • Vollendet Ihr Kind vom 1. April bis 31. Mai das 5. Altersjahr, kann es um ein Jahr von der Schulpflicht zurückgestellt werden.

Für das erste freiwillige Kindergartenjahr gilt sinngemäss dieselbe Regelung. Ihr Kind kann also in den freiwilligen Kindergarten eintreten, wenn es bis am 31. Juli das 4. Altersjahr vollendet.

Für Sie als Erziehungsberechtigte heisst das konkret, dass Sie selber über den Zeitpunkt des Kindergarteneintritts Ihres Kindes entscheiden können, wenn es zwischen dem 1. April und dem 31. Juli Geburtstag hat.

Jeweils im Januar erhalten die Eltern die Unterlagen zur Anmeldung in den Kindergarten. Über die Einteilung in die Kindergarten-Standorte entscheidet abschliessend der Schulrat. Die Klasseneinteilung wird den Eltern jeweils bis Mitte Juni zugestellt.

Unmittelbar vor den Sommerferien findet ein Schnuppermorgen im Kindergarten statt. Informationen dazu werden den Eltern rechtzeitig durch die Kindergartenlehrperson zugestellt.

 

1. Klasse

Die Einschulung in die Primarstufe erfolgt nach dem obligatorischen Kindergarten. Im Januar findet eine Informationsveranstaltung zum Übertritt Kindergarten - 1. Klasse statt. Anschliessend erfolgt das Zuteilungsgespräch mit der Kindergartenlehrperson. Ausserdem wird kurz vor den Sommerferien ein Schnuppermorgen in der Primarschule durchgeführt. Die Eltern werden darüber rechtzeitig durch die zuständige Lehrperson informiert.

Klassenzuteilungen

Die Schülerinnen und Schüler werden anhand der Verordnung "Schülerzuteilung" den Klassen zugeteilt. Entscheidend dabei ist, ob ihre Wohnadresse in einem festen oder offenen Einzugsgebiet liegt (siehe Karten Einteilung Kindergarten und Einteilung 1. Klasse).

Im Sinne der Familienfreundlichkeit werden die Kinder einer Familie nach Möglichkeit dem gleichen Schulkreis bzw. Aussenkindergarten zugeteilt. Ebenso wird die Fremdbetreuung bei der Zuteilung berücksichtigt.

 

Name
Einteilung 1. Klasse (PDF, 496.01 kB) Download 0 Einteilung 1. Klasse
Einteilung Kindergarten (PDF, 499.71 kB) Download 1 Einteilung Kindergarten
Verordnung Klassenzuteilung (PDF, 67.43 kB) Download 2 Verordnung Klassenzuteilung
Übertrittsveranstaltung KG - 1. Klasse 2024 (PDF, 2.26 MB) Download 3 Übertrittsveranstaltung KG - 1. Klasse 2024
Name
Informationen zum Präventionsunterricht und Unterrichtseinheiten der Kantonspolizei Schwyz (PDF, 289.19 kB) Download 0 Informationen zum Präventionsunterricht und Unterrichtseinheiten der Kantonspolizei Schwyz

Die Abteilung Soziales organisiert einen Integrationskurs, der sich an Personen mit guten Grundkenntnissen der deutschen Sprache richtet. Im Kurs wird Wissen über lokale Strukturen und Kultur vermittelt. So werden Themen wie "Geschichte, Geographie und Politik der Schweiz und im Kanton Schwyz", "Stark durch Erziehung", "Arbeiten in der Schweiz", "Freizeit, Vereine", "Gesundheitswesen, Gesunde Lebensweise" ect. behandelt.

Nehmen Sie bitte mit der Abteilung Soziales Kontakt auf.

In der Volksschulgesetzgebung wird festgehalten, dass alle Kinder mit Aufenthalt im Kanton Schwyz das Recht und die Pflicht haben, die öffentliche Volksschule zu besuchen. Daher sind auch Schülerinnen und Schüler, die generell, bzw. sporadisch pflege- oder behandlungsbedürftig sind, schulpflichtig. Die Lehrpersonen haben grundsätzlich einen Bildungsauftrag zu erfüllen. Weder aus dem Auftrag der Lehrpersonen an der Volksschule (§ 28 PGL, SRSZ 612.110) noch aus den Bestimmungen des Schulreglements betr. Verantwortung (§§ 2 und 3, SRSZ 611.212) ist abzuleiten, dass die Lehrpersonen einen Pflegeauftrag gegenüber ihren Schülerinnen und Schülern hat. Das Merkblatt Kinder mit körperlichen / gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der Schule (Amt für Volksschulen, September 2018) beschreibt die mögliche Umsetzung. Wir verweisen auf das Merkblatt des Amts für Volksschulen und Sport im Downloadbereich.

Falls ein Pflege- oder Behandlungsauftrag von Lehrpersonen gegenüber einer Schülerin oder eines Schülers angezeigt ist, bitten wir um direkte Kontaktaufnahme mit der verantwortlichen Klassenlehrperson.

Name
Merkblatt: Kinder mit körperlichen / gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der Schule (PDF, 64 kB) Download 0 Merkblatt: Kinder mit körperlichen / gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der Schule
Ab dem 1. Juni 2024 tritt das neue Kinderbetreuungsgesetz des Kanton Schwyz in Kraft. Die Gemeinden haben drei Jahre Zeit für die Umsetzung.
Name
Kinderbetreuungsgesetz (PDF, 51.17 kB) Download 0 Kinderbetreuungsgesetz
Kinderbetreuungsverordnung (PDF, 146.69 kB) Download 1 Kinderbetreuungsverordnung
Kinderbetreuungsverordnung (RRB inkl. Gesetz und Verordnung) (PDF, 920.79 kB) Download 2 Kinderbetreuungsverordnung (RRB inkl. Gesetz und Verordnung)
Name
Kommunikations-Guidelines (PDF, 127.14 kB) Download 0 Kommunikations-Guidelines
Kurzanleitung Download und Installation PIUPIL Connect App (PDF, 114.09 kB) Download 1 Kurzanleitung Download und Installation PIUPIL Connect App
Detaillierte Anleitung Download und Installation PUPIL Connect (PDF, 422.38 kB) Download 2 Detaillierte Anleitung Download und Installation PUPIL Connect
Name
Ich bleibe Zuhause, wenn ich... (PDF, 118.33 kB) Download 0 Ich bleibe Zuhause, wenn ich...

In den Kursen in heimatlicher Sprache und Kultur (HSK) können die mehrsprachigen Schülerinnen und Schüler die Kompetenzen in ihrer Muttersprache und ihre Kenntnisse über die Herkunftskultur erweitern. Gute Kenntnisse der Muttersprache sind beim Deutschlernen, für den Aufbau der eigenen Identität, für den Kontakt mit den Verwandten und für eine allfällige Rückkehr von Bedeutung.

Die Kurse werden von den Konsulaten oder Botschaften der Herkunftsländer (oder von Vereinen) angeboten. Der Besuch ist empfohlen, jedoch freiwillig. Pro Woche finden 2-4 Lektionen statt. Die Note wird ins Zeugnis eingetragen.

Kurzfristiger Schulausfall

Kurzfristiger Schulausfall entsteht, wenn eine Lehrperson am Vorabend oder am Morgen vor dem Unterricht zum Beispiel erkrankt und daher nicht unterrichten kann. Die Betreuung der Kinder wird in diesem Fall am Vormittag durch die Schule organisiert. Dabei werden die Kinder nicht unterrichtet, sondern intern im Schulhaus betreut.

Name
Unterrichtsorganisation Blockzeiten (PDF, 54.5 kB) Download 0 Unterrichtsorganisation Blockzeiten

§ 11 des Reglements über Schülerinnen- und Schülerbeurteilung, Promotion und Übertritte an der Volksschule (Promotionsreglement) sagt Folgendes aus:

  1. Erscheint die Promotion einer Schülerin oder eines Schülers gefährdet, so hat die Lehrperson die Pflicht, die Erziehungsberechtigten mindestens drei Monate vor Schulschluss schriftlich zu informieren.
  2. Der Antrag auf Nichtpromotion ist durch die Lehrperson nach Anhören der Erziehungsberechtigten bis Ende Juni dem Schulrat einzureichen.
  3. Verfügungen über Nichtpromotion und bedingte Promotion (gemäss § 13 Abs. 1 Promotionsreglement) stellt der Schulrat den Erziehungsberechtigten mit Rechtsmittelbelehrung schriftlich zu.

Somit werden alle Eltern, bei deren Kind die Promotion gefährdet erscheint, mindestens drei Monate vor Schulschluss (bis Ende März) durch die Lehrperson schriftlich informiert.
Der Antrag zur Repetition einer Klasse ist dem Rektorat durch die Lehrperson Anfang Juni zu Handen der Schulratssitzung vom Juni einzureichen. Die Eltern werden vom Schulrat danach schriftlich informiert

Schulbesuch

Gemäss § 46 Abs 3 des Volksschulgesetzes, können Eltern nach Absprache mit der Lehrperson oder der Schulleitung Besuche im Unterricht ihrer Kinder abhalten, soweit der Schulbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird.

 

Schulbesuchstage in allen Schulkreisen

  • Donnerstag, 19. September 2024
  • Freitag, 15. November 2024
  • Mittwoch, 15. Januar 2025
  • Dienstag, 15. April 2025
  • Montag, 19. Mai 2025

An diesen Tagen findet normaler Unterricht mit DaZ, förderPLUS, Therapien und Schwimmunterricht statt. Auch ausserschulische Anlässe wie Exkursionen, Wintersporttage, Ateliers, Schulkreisprojekte etc. werden durchgeführt. Ebenso können auch Prüfungen stattfinden.

 

Während den letzten 10 Jahren hat der Verein Mittagstisch+ ein Angebot schulergänzender Betreuung aufgebaut, welches sich in den Schulkreisen Lücken, Ibach, Seewen und Rickenbach etabliert hat. Diese ermöglichen arbeitstätigen Eltern die Betreuung ihrer Kinder über Mittag, wie auch vor und nach dem Unterricht. Durch die grosszügigen Räumlichkeiten im Schulhaus Lücken II kann sowohl eine Mittwochnachmittagsbetreuung wie auch ein Ferienhort für die Kinder aus allen Schulkreisen angeboten werden.

Schulergänzende Betreuung ab Schuljahr 2024/2025

Mit der Einführung und Umsetzung des neuen Kinderbetreuungsgesetzes übergibt der Verein Mittagstisch+ die schulergänzende Betreuung an die Gemeindeschule Schwyz. Dem Verein Mittagstisch+ gebührt dafür ein herzliches Dankeschön. Die Mythenand GmbH wird auch weiterhin die administrative Arbeit leisten und das professionelle Betreuungspersonal stellen und führen.

 

Anmeldung

Sie können ab sofort Ihre Anmeldung direkt via diesem Link vornehmen. Weitere Auskünfte erteilen Luzia Wiget oder Daniela Strebel von der Mythenand GmbH unter 041 811 75 75.

 

Betriebskonzept Schulergänzende Betreuung

Das „Betriebskonzept Schulergänzende Betreuung“ ist ab 1. August 2024 gültig und ist Bestandteil einer Betreuungsvereinbarung.

 

Betreuungszeiten und Tarifstruktur

Die Betreuungszeiten und die Tarifstruktur sind ab 1. August 2024 gültig und Bestandteil einer Betreuungsvereinbarung.

 

Finanzielle Unterstützung für erwerbstätige Eltern

Im Kanton Schwyz tritt per 1. Juni 2024 ein neues Gesetz zur Kinderbetreuung in Kraft, um erwerbstätige Eltern zu entlasten.

Erwerbstätige Eltern, deren Kinder in einer Kita, in einer schulergänzenden Betreuung oder in einer Tagesfamilie betreut werden, erhalten im Kanton Schwyz neu eine finanzielle Unterstützung. Das neue Gesetz zur Kinderbetreuung tritt per 1. Juni 2024 in Kraft. Die Höhe des finanziellen Beitrags richtet sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern und wird pro Kind bezahlt. Es spielt keine Rolle, ob die Eltern ihre Kinder in der eigenen Gemeinde oder ausserhalb betreuen lassen. Die Kosten für die finanzielle Unterstützung werden zwischen dem Kanton und den Gemeinden je zur Hälfte aufgeteilt.

Für eine erste Einschätzung, wie viel Betreuungsbeiträge einer Familie ungefähr zustehen, kann der Beitragsrechner als Berechnungshilfe dienen. Er ist aber nicht für die endgültige Abwicklung und Berechnung des familienergänzenden Kinderbetreuungsbeitrags vorgesehen. Er dient lediglich dazu, dass Erziehungsberechtigte bereits vor Inkrafttreten des Kinderbetreuungsgesetzes am 1. Juni 2024 die ungefähre Höhe der monatlichen Betreuungsbeiträge abschätzen können. Den Beitragsrechner finden Sie hier. Die Gesuche für Kinderbetreuungsbeiträge können bei der Gemeinde Schwyz ab 1. Juni 2024 via der Informatikapplikation kiBon eingereicht werden.

Für weitere Fragen zur Anspruchsprüfung und Beitragsabwicklung wenden Sie sich bitte an die Abteilung Finanzen. Die Kontaktdaten finden Sie hier.

 

Name
SEB Betreuungszeiten und Tarifstruktur (PDF, 49.1 kB) Download 0 SEB Betreuungszeiten und Tarifstruktur
SEB Betriebskonzept (PDF, 161.95 kB) Download 1 SEB Betriebskonzept
SEB Informationsschreiben Gemeindeschule Schwyz (PDF, 78.23 kB) Download 2 SEB Informationsschreiben Gemeindeschule Schwyz
SEB Informationsschreiben Online-Gesuchseinreichung bei der Wohnsitzgemeinde eröffnet (PDF, 82.25 kB) Download 3 SEB Informationsschreiben Online-Gesuchseinreichung bei der Wohnsitzgemeinde eröffnet

Der Abschluss einer Unfallversicherung ist in der Schweiz für jedermann obligatorisch. Daher ist Ihr Kind durch die Gemeinde Schwyz in der Schule und auf dem Schulweg gegen Unfallfolgen nicht speziell versichert. Überprüfen Sie bitte bei Ihrer Krankenkasse, dass die Deckung von Unfällen eingeschlossen ist

Im Frühling/Sommer findet jeweils der Radtest für alle Schülerinnen und Schüler der 4. Klassen der Gemeindeschule Schwyz, unter der Leitung der Kantonspolizei Schwyz, statt.

Informationen der Kantonspolizei Schwyz zur Sicherheit im Strassenverkehr

Lernspiel "Radfahrer Game"

Nach Beendigung der 6. Klasse erfolgt der prüfungsfreie Übetritt in die Oberstufe.

Übertritt in die Sekundarstufe I

Wegzug eines Schulkindes

Sobald der Wegzug bekannt ist, melden die Eltern der Lehrperson das genaue Datum und die neue Adresse des Kindes. Die Lehrperson leitet die Angaben direkt dem Rektorat weiter, welche der zukünftigen Schule Meldung erstattet.

 

Zuzug eines Schulkindes

Sobald der Umzug in die Gemeinde Schwyz bekannt ist, melden die Eltern dies der gegenwärtigen Lehrperson ihres Kindes am alten Schulort. Via Schulsekretariat wird dem Rektorat der Gemeinde Schwyz der Zuzug mitgeteilt, worauf die Klasseneinteilung vorgenommen und den Eltern zugestellt wird.

Erfolgt der Zuzug in die Gemeinde Schwyz aus dem Ausland, so ist dem Rektorat frühzeitig das Formular „Anmeldung Schulkind“ einzureichen.

Name
Formular Anmeldung Schulkind (PDF, 54.64 kB) Download 0 Formular Anmeldung Schulkind

Die Gemeindeschule Schwyz bietet den freiwilligen Zweijahreskindergarten an. Die wichtigsten Inhalte erhalten die Eltern anlässlich der Informationsveranstaltungen oder im Flyer „Informationen zum Zweijahreskindergarten“.

Name
Informationen zum Zweijahreskindergarten (PDF, 231.23 kB) Download 0 Informationen zum Zweijahreskindergarten
Präsentation Zweijahreskindergarten (November 2023) (PDF, 2.76 MB) Download 1 Präsentation Zweijahreskindergarten (November 2023)