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Gemeindeschule Schwyz

  • Herrengasse 37
    Postfach 550
    6431 Schwyz
Öffnungszeiten
  • Montag bis Freitag

    8.30 – 11.30 Uhr
    13.30 – 16.30 Uhr

Inhalt

Eltern ABC

Zugehörige Objekte

Eltern können sich für Auskünfte oder eine Gesprächsvereinbarung telefonisch bei der Abteilung Schulpsychologie melden (Tel. 041 819 19 55). Bei einer Anmeldung durch die Schule oder den Kindergarten braucht es die schriftliche Einwilligung der Eltern.

Abteilung Schulpsychologie Kanton Schwyz

Eltern, SpielgruppenleiterIn, Kindergartenlehrperson, Lehrperson, HeilpädagogIn, LogopädIn, Kinder­ärztIn oder PsychologIn melden das Kind für die Psychomotorik-Abklärung an. Die Anmel­dung eines Kindes erfolgt nur mit dem Einverständnis der Eltern. In der Abklärung der Psychomotorik-TherapeutIn soll das Kind möglichst ganzheitlich erfasst werden. Sie umfasst Beobachtungen des Kindes in freien und strukturierten Spiel- und Be­wegungssituationen sowie Gespräche mit dem Kind, den Eltern und weiteren Personen sei­nes Umfeldes.

Zur Psychomotorik-Therapiestelle

 

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Anmeldeforumlar Psychomotorik-Therapiestelle Download 0 Anmeldeforumlar Psychomotorik-Therapiestelle

Die Gemeinde Schwyz besitzt 5 verschiedene Schulbibliotheken. Jede Schulanlage verfügt über eine Kinder-/Jugendbibliothek für ihre Schülerinnen und Schüler und deren Lehrpersonen.
Das Angebot besteht aus Bilder- und Jugendbüchern, Belletristik, Comics und Sachbüchern. Die Buchausleihe ist kostenlos. Die Bibliotheken sind täglich geöffnet und können während der Unterrichtszeit von den Lehrpersonen und den Schulklassen benutzt werden.

Blockzeiten

Für alle Primarschülerinnen und Primarschüler und Kindergartenkinder gelten am Vormittag die gleichen Schulzeiten:

08.00 bis 11.20 Uhr mit einem Unterbruch von 20 Minuten Pause um 09.30 Uhr.

Für die Kindergartenkinder besteht am Morgen eine Empfangszeit von 20 Minuten (08.00 bis 08.20 Uhr).

Das Alternieren findet nur an Nachmittagen statt. Alterniert werden kann in den ersten beiden Klassen der Primarstufe.

 

 

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Benötigt Ihr Kind eine Dispens vom Schulunterricht, beachten Sie bitte die nachstehenden Hinweise, welche für den Kindergarten und die Primarschule gelten.

Die Zuständigkeiten für die Bewilligungen von Dispensen hängen von deren Dauer ab und sind wie folgt geregelt:

  • 1 Tag: Klassenlehrperson
  • 2 bis 5 Tage: Schulleitung
  • 6 bis 10 Tage: Rektor
  • ab 11 Tagen: Schulrat

Für die Erteilung aller Dispensen vor oder im Anschluss an Schulferien sowie an sogenannten „verlängerten Wochenenden“, wie z.B. Auffahrt, ist der Rektor zuständig.

Allgemein gelten Ferien- und Freizeitangelegenheiten nicht als entschuldbarer Absenzgrund. Derartige Gesuche können nicht bewilligt werden.

Dispensationsersuchen werden der Klassenlehrperson so schnell als möglich mündlich gemeldet. Anschliessend sind sie schriftlich innert nützlicher Frist mit ausreichender Begründung über den Klassenlehrer der zuständigen Instanz einzureichen.

Gesuche für voraussehbare und geplante Abwesenheiten von mehreren Tagen sind mindestens 4 Wochen vorher schriftlich mit Begründung und Unterlagen einzureichen.

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Kindergarten (neuer Stichtag ab Schuljahr 2021/2022)

Der Kantonsrat hat entschieden, den Stichtag für den Eintritt in den obligatorischen Kindergarten im Volksschulgesetz (VSG) zu ändern und gleichzeitig den Spielraum für Sie als Erziehungsberechtigte zu vergrössern. Neu gilt: Jedes Kind, das am 31. Mai das 5. Altersjahr zurückgelegt hat, besucht im nächsten Schuljahr den obligatorischen Kindergarten.

Bei Kindern mit Geburtstag zwischen dem 1. April und dem 31. Juli haben die Erziehungsberechtigten ergänzend folgende Möglichkeiten:

  • Vollendet Ihr Kind vom 1. Juni bis 31. Juli das 5. Altersjahr, ist es zum vorzeitigen Schuleintritt berechtigt.
  • Vollendet Ihr Kind vom 1. April bis 31. Mai das 5. Altersjahr, kann es um ein Jahr von der Schulpflicht zurückgestellt werden.

Für das erste freiwillige Kindergartenjahr gilt sinngemäss dieselbe Regelung. Ihr Kind kann also in den freiwilligen Kindergarten eintreten, wenn es bis am 31. Juli das 4. Altersjahr vollendet.

Für Sie als Erziehungsberechtigte heisst das konkret, dass Sie selber über den Zeitpunkt des Kindergarteneintritts Ihres Kindes entscheiden können, wenn es zwischen dem 1. April und dem 31. Juli Geburtstag hat.

Jeweils im Januar erhalten die Eltern die Unterlagen zur Anmeldung in den Kindergarten. Über die Einteilung in die Kindergarten-Standorte entscheidet abschliessend der Schulrat. Die Klasseneinteilung wird den Eltern jeweils bis Mitte Juni zugestellt.

Unmittelbar vor den Sommerferien findet ein Schnuppermorgen im Kindergarten statt. Informationen dazu werden den Eltern rechtzeitig durch die Kindergartenlehrperson zugestellt.

 

1. Klasse

Die Einschulung in die Primarstufe erfolgt nach dem obligatorischen Kindergarten. Im Januar findet eine Informationsveranstaltung zum Übertritt Kindergarten - 1. Klasse statt. Anschliessend erfolgt das Zuteilungsgespräch mit der Kindergartenlehrperson. Ausserdem wird kurz vor den Sommerferien ein Schnuppermorgen in der Primarschule durchgeführt. Die Eltern werden darüber rechtzeitig durch die zuständige Lehrperson informiert.

Klassenzuteilungen

Die Schülerinnen und Schüler werden anhand der Verordnung "Schülerzuteilung" den Klassen zugeteilt. Entscheidend dabei ist, ob ihre Wohnadresse in einem festen oder offenen Einzugsgebiet liegt (siehe Karten Einteilung Kindergarten und Einteilung 1. Klasse).

Im Sinne der Familienfreundlichkeit werden die Kinder einer Familie nach Möglichkeit dem gleichen Schulkreis bzw. Aussenkindergarten zugeteilt. Ebenso wird die Fremdbetreuung bei der Zuteilung berücksichtigt.

 

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Einteilung 1. Klasse Download 0 Einteilung 1. Klasse
Einteilung Kindergarten Download 1 Einteilung Kindergarten
Verordnung Klassenzuteilung Download 2 Verordnung Klassenzuteilung
Übertrittsveranstaltung KG - 1. Klasse 2024 Download 3 Übertrittsveranstaltung KG - 1. Klasse 2024

Die Abteilung Soziales organisiert einen Integrationskurs, der sich an Personen mit guten Grundkenntnissen der deutschen Sprache richtet. Im Kurs wird Wissen über lokale Strukturen und Kultur vermittelt. So werden Themen wie "Geschichte, Geographie und Politik der Schweiz und im Kanton Schwyz", "Stark durch Erziehung", "Arbeiten in der Schweiz", "Freizeit, Vereine", "Gesundheitswesen, Gesunde Lebensweise" ect. behandelt.

Nehmen Sie bitte mit der Abteilung Soziales Kontakt auf.

Mit den Jokerhalbtagen haben die Erziehungsberechtigten die Möglichkeit, voraussehbare Absenzen bei speziellen persönlichen und familiären Ereignissen, welche nicht an den Wochenenden oder in den Ferien stattfinden können, unkompliziert zu organisieren. Sie können ihr Kind während einer beschränkten Anzahl von Halbtagen vom Unterricht dispensieren. Auch für Absenzen, die weniger als einen Halbtag dauern, müssen Jokerbons eingesetzt werden. Es liegt im Interesse aller Beteiligten, dass ein geordneter Unterricht stattfinden kann. Deshalb gilt zu beachten:

Bezug
Die vier Halbtage können einzeln oder zusammenhängend bezogen werden. Nicht bezogene Jokerhalbtage verfallen und können nicht auf ein nachfolgendes Schuljahr übertragen werden. Es können nur ganze Halbtage bezogen werden. (Ein stundenweiser Bezug ist nicht möglich.)Für folgende Absenzgründe sind zwingend zuerst die Jokerhalbtage einzusetzen:

  • Familienfeste
  • religiöse Feste
  • sportliche, musikalische oder kulturelle Begabungsförderung

Meldetermin
Die Eltern informieren die Klassenlehrperson drei Arbeitstage im Voraus schriftlich mit dem Formular für Jokerhalbtage. Bei verspätet eingereichten Dispensationen entscheidet in begründeten Ausnahmefällen die Schulleitung. Jokerhalbtage werden als entschuldigte Absenzen im Zeugnis eingetragen.

Einschränkungen
Die Jokerhalbtage können nicht bewilligt werden:

  • in der ersten Schulwoche nach den Sommerferien
  • in der letzten Schulwoche vor den Sommerferien
  • während Schulverlegungen, Projektwochen
  • bei verspätet eingereichten Gesuchen

Nacharbeiten des Unterrichtsstoffs
Die Erziehungsberechtigten sind für das Nacharbeiten des Unterrichtsstoffs selber verantwortlich. Die Lehrpersonen sind berechtigt, Prüfungen nachholen zu lassen.

Freiwilliger Kindergarten
Im Gegensatz zum obligatorischen Kindergartenjahr und der Primarschule können die Eltern in ihrer Verantwortung ihr Kind während maximal einer Woche (max. 7 aufeinander folgende Wochentage) vom Unterricht ohne Angabe von Gründen dispensieren. Diese Woche ist jedoch nicht kombinierbar mit den vier Jokerhalbtagen. Die Kindergartenlehrperson ist einen Monat vor einer solchen Dispens schriftlich zu informieren. Die Dispens ist während den ersten vier Schulwochen des Schuljahres nicht möglich. Im Weiteren gelten die Regelungen der obligatorischen Schulzeit.

(Auszug aus dem neuen Dispensationsreglement der Gemeindeschule)

Name
Formular Jokerhalbtage Download 0 Formular Jokerhalbtage

In der Volksschulgesetzgebung wird festgehalten, dass alle Kinder mit Aufenthalt im Kanton Schwyz das Recht und die Pflicht haben, die öffentliche Volksschule zu besuchen. Daher sind auch Schülerinnen und Schüler, die generell, bzw. sporadisch pflege- oder behandlungsbedürftig sind, schulpflichtig. Die Lehrpersonen haben grundsätzlich einen Bildungsauftrag zu erfüllen. Weder aus dem Auftrag der Lehrpersonen an der Volksschule (§ 28 PGL, SRSZ 612.110) noch aus den Bestimmungen des Schulreglements betr. Verantwortung (§§ 2 und 3, SRSZ 611.212) ist abzuleiten, dass die Lehrpersonen einen Pflegeauftrag gegenüber ihren Schülerinnen und Schülern hat. Das Merkblatt Kinder mit körperlichen / gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der Schule (Amt für Volksschulen, September 2018) beschreibt die mögliche Umsetzung. Wir verweisen auf das Merkblatt des Amts für Volksschulen und Sport im Downloadbereich.

Falls ein Pflege- oder Behandlungsauftrag von Lehrpersonen gegenüber einer Schülerin oder eines Schülers angezeigt ist, bitten wir um direkte Kontaktaufnahme mit der verantwortlichen Klassenlehrperson.

Name
Merkblatt: Kinder mit körperlichen / gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der Schule Download 0 Merkblatt: Kinder mit körperlichen / gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der Schule
Ab dem 1. Juni 2024 tritt das neue Kinderbetreuungsgesetz des Kanton Schwyz in Kraft. Die Gemeinden haben drei Jahre Zeit für die Umsetzung.
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Kinderbetreuungsgesetz Download 0 Kinderbetreuungsgesetz
Kinderbetreuungsverordnung Download 1 Kinderbetreuungsverordnung
Kinderbetreuungsverordnung (RRB inkl. Gesetz und Verordnung) Download 2 Kinderbetreuungsverordnung (RRB inkl. Gesetz und Verordnung)
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Elternschreiben PUPIL Connect Download 0 Elternschreiben PUPIL Connect
Kommunikations-Guidelines Download 1 Kommunikations-Guidelines
Anleitung PUPIL Connect Download 2 Anleitung PUPIL Connect
Detaillierte Anleitung Instalation PUPIL Connect Download 3 Detaillierte Anleitung Instalation PUPIL Connect

In den Kursen in heimatlicher Sprache und Kultur (HSK) können die mehrsprachigen Schülerinnen und Schüler die Kompetenzen in ihrer Muttersprache und ihre Kenntnisse über die Herkunftskultur erweitern. Gute Kenntnisse der Muttersprache sind beim Deutschlernen, für den Aufbau der eigenen Identität, für den Kontakt mit den Verwandten und für eine allfällige Rückkehr von Bedeutung.

Die Kurse werden von den Konsulaten oder Botschaften der Herkunftsländer (oder von Vereinen) angeboten. Der Besuch ist empfohlen, jedoch freiwillig. Pro Woche finden 2-4 Lektionen statt. Die Note wird ins Zeugnis eingetragen.

Kurzfristiger Schulausfall

Kurzfristiger Schulausfall entsteht, wenn eine Lehrperson am Vorabend oder am Morgen vor dem Unterricht zum Beispiel erkrankt und daher nicht unterrichten kann. Die Betreuung der Kinder wird in diesem Fall am Vormittag durch die Schule organisiert. Dabei werden die Kinder nicht unterrichtet, sondern intern im Schulhaus betreut.

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Unterrichtsorganisation Blockzeiten Download 0 Unterrichtsorganisation Blockzeiten

Hier gelangen sie direkt zur Homepage vom Mittagstisch+ Schwyz.

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Kontakt

Kita Mythenand GmbH, Daniela Strebel
admin@mythenand.ch

§ 11 des Reglements über Schülerinnen- und Schülerbeurteilung, Promotion und Übertritte an der Volksschule (Promotionsreglement) sagt Folgendes aus:

  1. Erscheint die Promotion einer Schülerin oder eines Schülers gefährdet, so hat die Lehrperson die Pflicht, die Erziehungsberechtigten mindestens drei Monate vor Schulschluss schriftlich zu informieren.
  2. Der Antrag auf Nichtpromotion ist durch die Lehrperson nach Anhören der Erziehungsberechtigten bis Ende Juni dem Schulrat einzureichen.
  3. Verfügungen über Nichtpromotion und bedingte Promotion (gemäss § 13 Abs. 1 Promotionsreglement) stellt der Schulrat den Erziehungsberechtigten mit Rechtsmittelbelehrung schriftlich zu.

Somit werden alle Eltern, bei deren Kind die Promotion gefährdet erscheint, mindestens drei Monate vor Schulschluss (bis Ende März) durch die Lehrperson schriftlich informiert.
Der Antrag zur Repetition einer Klasse ist dem Rektorat durch die Lehrperson Anfang Juni zu Handen der Schulratssitzung vom Juni einzureichen. Die Eltern werden vom Schulrat danach schriftlich informiert

Schulbesuch

Gemäss § 46 Abs 3 des Volksschulgesetzes, können Eltern nach Absprache mit der Lehrperson oder der Schulleitung Besuche im Unterricht ihrer Kinder abhalten, soweit der Schulbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird.

 

Schulbesuchstage

Finden an jedem 15. eines Monates statt.

An diesen Tagen findet normaler Unterricht mit DaZ, förderPLUS, Therapien und Schwimmunterricht statt. Auch ausserschulische Anlässe wie Exkursionen, Wintersporttage, Ateliers, Schulkreisprojekte etc. werden durchgeführt. Ebenso können auch Prüfungen stattfinden.

 

Der Abschluss einer Unfallversicherung ist in der Schweiz für jedermann obligatorisch. Daher ist Ihr Kind durch die Gemeinde Schwyz in der Schule und auf dem Schulweg gegen Unfallfolgen nicht speziell versichert. Überprüfen Sie bitte bei Ihrer Krankenkasse, dass die Deckung von Unfällen eingeschlossen ist

Im Frühling/Sommer findet jeweils der Radtest für alle Schülerinnen und Schüler der 4. Klassen der Gemeindeschule Schwyz, unter der Leitung der Kantonspolizei Schwyz, statt.

Informationen der Kantonspolizei Schwyz zur Sicherheit im Strassenverkehr

Lernspiel "Radfahrer Game"

Nach Beendigung der 6. Klasse erfolgt der prüfungsfreie Übetritt in die Oberstufe.

Übertritt in die Sekundarstufe I

Wegzug eines Schulkindes

Sobald der Wegzug bekannt ist, melden die Eltern der Lehrperson das genaue Datum und die neue Adresse des Kindes. Die Lehrperson leitet die Angaben direkt dem Rektorat weiter, welche der zukünftigen Schule Meldung erstattet.

 

Zuzug eines Schulkindes

Sobald der Umzug in die Gemeinde Schwyz bekannt ist, melden die Eltern dies der gegenwärtigen Lehrperson ihres Kindes am alten Schulort. Via Schulsekretariat wird dem Rektorat der Gemeinde Schwyz der Zuzug mitgeteilt, worauf die Klasseneinteilung vorgenommen und den Eltern zugestellt wird.

Erfolgt der Zuzug in die Gemeinde Schwyz aus dem Ausland, so ist dem Rektorat frühzeitig das Formular „Anmeldung Schulkind“ einzureichen.

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Formular Anmeldung Schulkind Download 0 Formular Anmeldung Schulkind

Die Gemeindeschule Schwyz bietet den freiwilligen Zweijahreskindergarten an. Die wichtigsten Inhalte erhalten die Eltern anlässlich der Informationsveranstaltungen oder im Flyer „Informationen zum Zweijahreskindergarten“.

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Informationen zum Zweijahreskindergarten Download 0 Informationen zum Zweijahreskindergarten
Präsentation Zweijahreskindergarten (November 2023) Download 1 Präsentation Zweijahreskindergarten (November 2023)